gemäß Art. 28 DSGVO
Zwischen
dem Auftraggeber (nachfolgend „AG") – dem jeweiligen Vertragspartner gemäß Hauptvertrag
und
dem Auftragnehmer (nachfolgend „AN"):
LXH Ventures – Luke Harney
Liststraße 65, 70180 Stuttgart
wird folgender Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen:
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des AG im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Verarbeitung umfasst insbesondere folgende Leistungsbereiche:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Im Einzelnen umfasst dies:
Im Rahmen der Auftragsverarbeitung werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO ist nicht Gegenstand dieses Vertrags und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Von der Datenverarbeitung sind folgende Personengruppen betroffen:
Der AG ist im Sinne der DSGVO der Verantwortliche für die Datenverarbeitung. Ihm obliegen insbesondere folgende Pflichten:
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des AG. Weisungen, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Der AN gewährleistet die Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO. Diese umfassen insbesondere:
Alle Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, wurden zur Vertraulichkeit verpflichtet oder unterliegen einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort.
Der AN informiert den AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Die Meldung umfasst alle relevanten Informationen, die der AG für die Erfüllung seiner Meldepflicht gemäß Art. 33 und 34 DSGVO benötigt.
Der AG stimmt dem Einsatz der folgenden Unterauftragsverarbeiter zu:
Der AN informiert den AG schriftlich über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern. Der AG kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung Widerspruch gegen die Änderung einlegen. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Soweit personenbezogene Daten in Drittländer außerhalb des EWR übermittelt werden, stellt der AN sicher, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Dies erfolgt insbesondere durch:
Nach Beendigung des Hauptvertrags löscht der AN sämtliche im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten oder gibt diese an den AG zurück, sofern der AG dies wünscht. Die Löschung wird dem AG schriftlich bestätigt.
Vorhandene Backup-Kopien werden spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Vertragsende vollständig und unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.
Der AG hat das Recht, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen. Der AN unterstützt den AG hierbei durch:
Die Haftung der Parteien richtet sich nach den Bestimmungen des Hauptvertrags sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 82 DSGVO. Im Innenverhältnis haftet jede Partei für die von ihr verursachten Schäden.
Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und gilt für die gesamte Dauer der Zusammenarbeit zwischen AG und AN gemäß Hauptvertrag. Er endet automatisch mit Beendigung des Hauptvertrags, unbeschadet der Fortgeltung von Pflichten, die ihrer Natur nach über das Vertragsende hinaus bestehen (insbesondere Lösch- und Vertraulichkeitspflichten).
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Version: 31. März 2026